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Startseite Info-Center Fachartikel & Checklisten Forderungsmanagement Forderungsausfall durch Kundeninsolvenz

Forderungsausfall durch Kundeninsolvenz – Ihre Situation als Gläubiger im Insolvenzverfahren

Sobald sich ein Kunde als zahlungsunfähig herausstellt und im Insolvenzverfahren befindet, stellt sich für viele Gläubiger die Frage nach den Möglichkeiten und Rechten, die sich mit der Rolle des Insolvenzgläubigers verbinden. Dazu gilt es zuerst, die eigene Rolle richtig zu interpretieren, um ausstehende Forderungen bestmöglich verfolgen zu können.

Gläubigergruppen

Um die Frage der Zugehörigkeit zu den jeweiligen Gläubigergruppen einfacher zu beantworten, gilt es besonders zwei Kriterien zu beachten: Wann bestand die Geschäftsbeziehung zum heutigen Schuldner und welche Rechte an der bereits erbrachten Leistung bzw. dem veräußerten Gegenstand hat der Gläubiger heute noch?

War die Geschäftsbeziehung – abgesehen von der noch offenen Forderung – bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen und die Forderung gegen den Schuldner damit auch vor der Eröffnung des Verfahrens begründet, so ist man Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO. Das hat zur Folge, dass man seine offene Forderung beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden muss und am Ende des Insolvenzverfahrens mit – wenn überhaupt – nur einem geringen Anteil des eigentlichen Forderungsbetrages befriedigt wird.

Besteht die Geschäftsbeziehung zum Schuldner bzw. zum Insolvenzverwalter auch über die Eröffnung des Verfahrens hinweg fort, und die Forderungen sind somit erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, wird das Gläubigerunternehmen der Kategorie der Massegläubiger zugeordnet. Diejenigen Forderungen, die aus vereinbarten Geschäften mit dem Insolvenzverwalter resultieren, werden als sogenannte Masseforderungen bezeichnet und direkt vom Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens aus der Insolvenzmasse bezahlt.

Rechte der Gläubiger

Die unterschiedlichen Handlungsmöglichkeiten der Gläubiger begründen sich grundsätzlich in den Besitzrechten, die ein Gläubiger dem Schuldner bzw. Insolvenzverwalter gegenüber in Bezug auf seine erbrachten Leistungen noch geltend machen kann. Sofern solche Besitzrechte – im Insolvenzverfahren auch Fremd- oder Sicherungsrechte genannt – vorliegen, muss weiterhin zwischen Aus- und Absonderungsrecht differenziert werden. Liegen seitens des Gläubigers keinerlei Sicherungsrechte (z.B. Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht) mehr an seiner erbrachten Leistung vor, so hat er im Normalfall auch keine Aussicht darauf, dass seine Forderung seitens des Insolvenzverwalters bevorzugt befriedigt wird.

Bei einer Aussonderung hat der Gläubiger das Recht, die Herausgabe eines Gegenstandes aus der Insolvenzmasse zu beanspruchen. Dieser Anspruch muss direkt beim Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Grundlage dafür ist, dass der Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, da der Schuldner keine Eigentums- oder Besitzrechte daran hat. Der Gläubiger muss dem Insolvenzverwalter also nachweisen, dass er entweder der Eigentümer des betreffenden Gegenstandes ist oder ein einfacher Eigentumsvorbehalt – z.B. bis zur vollständigen Bezahlung – vorliegt.

Besteht ein rechtmäßiger Anspruch auf den Aussonderungsgegenstand, aber der Schuldner hat diesen bereits vor Insolvenzeröffnung bzw. der Verwalter nach Insolvenzeröffnung veräußert, so hat der Gläubiger Anspruch auf eine sogenannte Ersatzaussonderung. Das bedeutet der Gläubiger kann vom Insolvenzverwalter die Herausgabe der Gegenleistung, in der Regel also den erzielten Preis verlangen, den der Schuldner bzw. der Verwalter durch die Veräußerung des Aussonderungsgegenstandes erlöst hat.

Im Falle einer Absonderung hat der Gläubiger lediglich Sicherungsrechte an Teilen der Insolvenzmasse, ist aber immer noch im Vorteil gegenüber den normalen Insolvenzgläubigern. In dieser Situation ist der Insolvenzverwalter jedoch zur Verwertung der betroffenen Gegenstände/Forderungen berechtigt und der Gläubiger muss mit Abschlägen (für die Aufwendungen der Verwertung) seiner Forderung rechnen, die im Vergleich zur Aussonderung zu seinen Lasten der Insolvenzmasse zugute kommen. Bei Absonderungen kommt es in der Praxis häufig zu Überschneidung von Sicherungsrechten verschiedener Gläubiger und das sogenannte Prioritätenprinzip kommt zum Tragen. Entscheidendes Kriterium ist dann der Zeitpunkt der Entstehung der Rechte der einzelnen Gläubiger.

Die wichtigsten Absonderungsrechte sind der verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt, das Sicherungseigentum, gesetzliche und vertragliche Pfandrechte an beweglichen Gegenständen, Abtretungen, sowie bei Grundstücken Grundpfandrechte wie Grundschulden oder Hypotheken. Zur Geltendmachung sollte der Gläubiger den Insolvenzverwalter innerhalb der Anmeldung der offenen Forderung auf das Absonderungsrecht hinweisen. Weitere Tipps und Informationen rund um das Thema Insolvenz finden Sie auf www.Insolvenz-Ratgeber.de.



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