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Novelle zum Bundesdatenschutzgesetz - Änderungen und Auswirkungen
Novelle zum Bundesdatenschutzgesetz - Änderungen und Auswirkungen
Interview mit Herrn Volker Ulbricht, Hauptgeschäftsführer, Verband der Vereine Creditreform e.V.
Das Bundesministerium des Innern hat im Herbst des letzten Jahres einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) im Auskunfteienrecht vorgelegt. Creditreform als großer Anbieter von Wirtschafts- und Bonitätsdaten ist hiervon unmittelbar betroffen.
Wie bewerten Sie generell die Gesetzesinitiative?
Volker Ulbricht: Wir haben diese Gesetzesinitiative begrüßt, da mit ihr zum Ausdruck gebracht wird, dass den Auskunfteien eine wichtige Funktion im Wirtschaftsleben zukommt. Die von den Auskunfteien zur Verfügung gestellten Informationen liefern maßgebliche Entscheidungshilfen für die gesamte kreditgebende Wirtschaft. Dazu zählen nicht nur die Banken, sondern vor allem auch die Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen gegen Rechnung liefern und somit einen Lieferantenkredit gewähren. Gerade im Hinblick auf die Reduzierung des Kreditrisikos und die Vorgaben von Basel II sind immer mehr Unternehmen darauf angewiesen, belastbare Wirtschaftsinformationen zu erhalten, um abschätzen zu können, ob ein bestimmtes kreditorisches Risiko eingegangen werden kann. Den von den Auskunfteien zur Verfügung gestellten Bonitätsdaten kommt also eine massive volkswirtschaftliche Bedeutung zu.
Worin bestehen konkret die geplanten wesentlichen Neuerungen?
Volker Ulbricht: Das Thema Scoring wird erstmals gesetzlich geregelt. Das Thema wurde in der Vergangenheit immer wieder von Daten-, aber auch von Verbraucherschützern diskutiert. Beanstandet wurde eine viel zu geringe Transparenz im Zusammenhang mit dem Einsatz dieser Verfahren. Das neue Gesetz soll jetzt für mehr Transparenz sorgen. Dazu werden den Bürgern verschiedene Auskunftsrechte gegenüber Scoringanwendern, aber auch gegenüber Auskunfteien und Dienstleistern, die Scorewerte berechnen, eingeräumt. So hat der Betroffene nach dem Gesetzesentwurf Anspruch auf Bekanntgabe des Scorewertes. Die zur Berechnung des Scorewertes genutzten Datenarten sind offenzulegen und das Zustandekommen des Wertes ist in allgemein verständlicher Form zu erläutern. Diese Maßnahmen tragen sicherlich zur Steigerung der Akzeptanz von Scoreverfahren bei, ohne die eine moderne Kreditwirtschaft nicht mehr funktionieren würden. Allerdings muss man sehen, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand und damit die Kostenbelastung der Unternehmen nicht zu groß werden.
Erstmals gesetzlich geregelt wird auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen Daten über säumige oder zahlungsunwillige Schuldner in die Bonitätsauskunft über diese Schuldner übernommen werden können. Hierzu sah der Entwurf zunächst eine Frist von 8 Wochen zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung an Auskunfteien vor. Das hätte bedeutet, dass jeder Schuldner seine Zahlung um rund zwei Monate hätte hinauszögern können, ohne die Meldung an eine Auskunftei befürchten zu müssen. Bösgläubige Schuldner hätten zudem Gelegenheit erhalten, in dieser „Schonfrist“ Kredite aufzunehmen, die sie nicht hätten zurückzahlen können. Umso erfreulicher war es für uns, dass in dem kürzlich vom Bundeskabinett beschlossenen vierten Referentenentwurf die Frist von 8 auf 4 Wochen verkürzt worden ist. Damit ist aus unserer Sicht eine angemessene Lösung gefunden, die einerseits den Schuldner ausreichend schützt und andererseits noch eine hinreichend aktuelle Information der kreditgebenden Wirtschaft gewährleistet. Creditreform plädiert daher dafür, diese Regelung nicht mehr zu ändern und so als Gesetz zu verabschieden.
Wie beurteilen Sie die von Datenschützern und Politikern diskutierten Maßnahmen im Zusammenhang mit den aktuell bekannt gewordenen Fällen von Datenmissbrauch im Bereich des Adresshandels?
Volker Ulbricht: Die in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen geplanten Maßnahmen werden die Wirtschaft ganz erheblich treffen. Gemeint ist die Abschaffung des sogenannten „Listenprivilegs“. Das im BDSG derzeit verankerte Listenprivileg räumt den Unternehmen die Möglichkeit ein, mit Hilfe zur Verfügung stehender Adressen zielgerichtete Werbemaßnahmen durchzuführen, ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen erforderlich ist. Natürlich sind auch im Rahmen dieser derzeitigen Regelung die gesetzlich vorgeschriebenen Schranken zu beachten. Würde nun aber das Listenprivileg ersatzlos aus dem BDSG gestrichen, wäre die gesamte Branche der im Adressmanagement tätigen Unternehmen in ihrer Existenz gefährdet. Das Listenprivileg besteht seit jeher und aus gutem Grund, da eine Abwägung der Interessen der Betroffenen und der auf Werbemaßnahmen angewiesenen Wirtschaft regelmäßig zeigt, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt sind.
Creditreform warnt deshalb davor, durch gesetzgeberische Schnellschüsse einer ganzen Branche die Grundlage zu entziehen und in erheblichem Umfang Arbeitsplätze zu vernichten. Es erscheint nicht angemessen, aus einem aktuellen politischen Strohfeuer heraus populistische Maßnahmen zu ergreifen, die zwar politisch gut zu „verkaufen“ sind, aber im Ergebnis weitreichende und nachhaltige negative Auswirkungen auf die gesamte Direktmarketing-Branche haben. Es ist schlicht unverhältnismäßig, ein seit einigen Zeiten existentes Geschäftsmodell de facto zu verbieten, nur weil es vereinzelte Missbrauchsfälle gibt. Die Bekämpfung des Missbrauchs ist ein auch von uns geteiltes Ziel, die Abschaffung der Mittel des Missbrauchs dagegen wäre ein Exzess.
Was würden Sie dem Gesetzgeber mit auf den Weg geben wollen?
Volker Ulbricht: Je nach angesprochenem Sektor ist zu differenzieren. Für den Auskunfteibereich gilt: Es muss eine ausgewogene Balance zwischen berechtigten Datenschutzbelangen und den Interessen der kreditgebenden Wirtschaft am Erhalt aussagefähiger Bonitätsinformationen gefunden werden. Wird die Tätigkeit der Auskunfteien durch gesetzgeberische Maßnahmen zu sehr eingeengt, können diese ihre volkswirtschaftliche Aufgabe, nämlich dem Schutz der Wirtschaft vor Kreditausfallschäden, nicht mehr in ausreichendem Umfange nachkommen. Dies wiederum würde dann am Ende der Allgemeinheit mehr schaden als nützen, da die Unternehmen Kreditausfallschäden über die Preise an die Verbraucher weitergeben.
Was nun den Adresshandel angeht, empfehle ich dringend, dass sich die Politik die Folgen einer Abschaffung des Listenprivilegs vor Augen führt. Das Direktmarketing steht für 37 Mrd. Euro Umsatz und somit für das größte Segment des Werbemarktes. Ohne Adresshandel in seiner heutigen Ausprägung wäre Vieles hiervon akut bedroht. Die Dimensionen dessen, was auf dem Spiel steht, hat in Berlin offenbar noch niemand begriffen.
Erfreulich ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass – nach massiven Protesten der Wirtschaft – dem Gesetzgeber inzwischen bewusst geworden ist, dass von der geplanten Maßnahme im Bereich des Adresshandels in großem Umfange auch Geschäftskunden getroffen werden, die gar nicht im Fokus des Gesetzgebers und im Gegenteil vielmehr auf den Bezug gezielter Briefwerbung angewiesen sind. So ist nunmehr ausdrücklich vorgesehen, dass zumindest für Werbemaßnahmen gegenüber freiberuflich oder gewerblich Tätigen das Listenprivileg sinnvoller weise weiterhin gilt.
Soweit es um Verbraucheradressen geht, will die Bundesregierung allerdings daran festhalten, dass für den Handel mit solchen Adressdaten für Werbezwecke zukünftig die Einwilligung des Betroffenen („opt-in“) erforderlich ist. Abgemildert wird dieses Vorhaben lediglich dadurch, dass den Unternehmen eine rund dreijährige Übergangsfrist eingeräumt wird, um ihr auf dem Listenprivileg basierendes Geschäftsmodell auf die neue Rechtslage umzustellen.
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