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Geldwäscheprävention: Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten


Die Häufigkeit betrügerischen Handelns und Transaktionen mit kriminellem Hintergrund durch Externe, innerhalb der Finanzdienstleistungsbranche, hat in den letzten Jahren weiter zugenommen und kriminelle Organisationen nutzen vielfältige Wege, um illegal erworbenes „schmutziges Geld“ (z. B. aus Drogen-, Menschen- und Waffenhandel, illegalem Glücksspiel oder der Terrorismusfinanzierung dienende Vermögenswerte) zu legalisieren.

Daher gewinnt die Geldwäscheprävention solcher Delikte an Bedeutung und das „Know Your Customer“ Prinzip (KYC) ist eines der wichtigsten Instrumente bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Ziel ist es, auf risikoorientierter Grundlage für Transparenz in den Geschäftsbeziehungen und Finanztransaktionen zu sorgen. Wirtschaftliche Transaktionen durch Strohmänner oder durch Scheinfirmen sollen frühzeitig erkannt und verhindert werden.

Nun wird dieses Prinzip erweitert durch das Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche- und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungs-ergänzungsgesetz - GwBekErgG), welches am 21.08.2008 in Kraft getreten ist. Damit werden die gesetzlichen Anforderungen an die Geldwäschebekämpfung verschärft.

Eine der wesentlichen Änderungen der bisherigen Rechtslage ist die Ausweitung bislang bestehender Instrumente zur Geldwäschebekämpfung auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung.

Hierunter fällt ferner die Erweiterung des Begriffes des wirtschaftlich Berechtigten mit sich  (§ 1 Absatz 6 Geldwäschegesetz - GwG).

§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GwG verlangt, wie auch schon zuvor, dass die Verpflichteten abklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Allerdings geht diese Definition über den bisherigen Begriff in § 8 GwG (alte Fassung) hinaus.

Wirtschaftlich Berechtigter ist nach dem neuen GwG die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Bei Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt notiert sind,  ist die natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert.
  • Bei rechtsfähigen Stiftungen und ähnlichen Rechtsgestaltungen, ist die natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, die 25 % oder mehr des Vermögens kontrolliert oder die als Begünstigte von 25 % oder mehr des verwalteten Vermögens bestimmt worden ist.

Nicht vom Begriff des wirtschaftlich Berechtigten umfasst bzw. befreit sind an Börsen notierte Gesellschaften sowie Kreditinstitute, Finanzinstitute.

 Das nachfolgende Beispiel soll die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten veranschaulichen.

Wirtschaftlich Berechtigter ist Anteilseigner A.
Die Anteilseigner B, C und D halten genau 25 % bzw. weniger als 25 % der Anteile und erfüllen somit nicht die Kriterien eines „wirtschaftlich Berechtigten“.

Die Informationen über die Beteilungsverhältnisse sind zum Beispiel den Gründungsdokumenten zu entnehmen.
Creditreform bietet hier weitere Hilfsinstrumente zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten. Manuell kann die Ermittlung anhand der Wirtschaftsauskunft und von Verflechtungsinformationen vorgenommen werden.



Abbildung:  Verflechtungsinformation (Quelle. Creditreform)

Bei der Nutzung dieser Produkte ist die eigene Anwendung eines Regelwerkes durch die Verpflichteten obligatorisch. Die Dokumentation muss ebenfalls von Hand erfolgen.

Finanzdienstleistungsinstitute wie Leasinggesellschaften sind gewohnt, in automatisierten Prozessen zu arbeiten. Auf Basis der Kundenplattform CrefoSystem kann die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten systemgestützt erfolgen und erleichtert somit den Ablauf der Geschäftsprozesse. Jede Transaktion und jedes ausgeführte Regelwerk  sowie jede Interaktion mit den Benutzern wird technisch dokumentiert und historisiert. 



(Zur Vergößerung der Ansicht klicken sie bitte auf das Bild)
Abbildung:  Einstiegslösung teilautomatisierte Ermittlung über CrefoSystem Standard  (Quelle. Creditreform)
 

Mehr Informationen:

Silvia Rohe
Risikomanagement - Senior Consultant Compliance & Fraud Management
Verband der Vereine Creditreform e. V.
Telefon: 0 21 31 / 109-38 62
E-Mail: s.rohe@verband.creditreform.de



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