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Licht im Nebel

Creditreform Magazin, 09.02.2012


Die jüngsten Ausweitungen des Reverse-Charge-Verfahrens bereiten betroffenen Branchen praktische Probleme. Die gute Nachricht: Zwischenzeitlich haben die Finanzbehörden wichtige Zweifelsfragen zur neuen Umsatzsteuerschuldnerschaft der Auftraggeber geklärt.

Zur Verhinderung von Umsatzsteuerbetrügereien favorisieren die deutschen Finanzbehörden das sogenannte "Reverse-Charge-Verfahren". Dabei zahlt der Auftraggeber dem leistenden Unternehmer lediglich den in Rechnung gestellten Nettobetrag und führt die darauf entfallende Umsatzsteuer in seiner eigenen Voranmeldung auf. Steuerehrliche Auftraggeber erleiden durch die Verlagerung der Umsatzsteuerschuldnerschaft hin zum Leistungsempfänger keinen finanziellen Nachteil: Sofern der Umsatz für den unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers erbracht wurde, darf der beim eigenen Finanzamt angemeldete Umsatzsteuerbetrag in gleicher Höhe als Vorsteuer abgezogen werden.

Andere EU-Mitgliedstaaten lehnen eine generelle Umsatzsteuerschuldnerschaft des Auftraggebers über die wenigen, von der maßgeblichen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) zugestandenen Ausnahmen hingegen weiterhin strikt ab, obwohl das Reverse-Charge-Verfahren zur dringend benötigten Sicherung des Umsatzsteueraufkommens beitragen würde. Als Nebeneffekt bliebe leistenden Unternehmern zudem die mitunter aufwändige Registrierung bei ausländischen Finanzbehörden erspart. Als Hauptargument wurde bei den wiederholten Diskussionen im europäischen Rat der bei einer EU-weiten Einführung drohende Erwerb unbesteuerter Waren durch private Konsumenten aufgeführt. Dies zu verhindern, erfordert wiederum ein aufwändiges und die Wirtschaft als faktischem Eintreiber der Umsatzsteuer belastendes Kontrollsystem.

Schwierige Abgrenzungsfragen

Trotz der überwiegend ablehnenden Haltung erlaubt die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie für bestimmte Umsätze und Risikobranchen durchaus eine Verlagerung der Umsatzsteuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger oder schreibt dies sogar vor. Mit dieser Rückendeckung listet das deutsche Umsatzsteuergesetz (§ 13b UStG) mittlerweile zehn Tatbestände auf, bei denen unternehmerisch tätige Leistungsempfänger ihrem zuständigen Finanzamt die anfallende Umsatzsteuer schulden. Allerdings bereitet selbst diese beschränkte Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens betroffenen Branchen in der täglichen Praxis zahlreiche Probleme. Kritisiert wird vor allem die oft schwierige Abgrenzung, ob der betreffende Umsatz nun eine Schuldnerschaft des Leistungsempfängers auslöst oder die Umsatzsteuer doch wie ansonsten üblich beim leistenden Unternehmer fällig wird.

Als Reaktion auf die Klagen der Wirtschaft hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den für alle Finanzämter verbindlichen Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 13b UStAE) neu gegliedert und umfangreiche Klarstellungen aufgenommen. Die Wichtigsten betreffen Bau- und Gebäudereinigungsleistungen sowie Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen.

So fallen Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, lediglich dann unter das Reverse-Charge-Verfahren, wenn der Leistungsempfänger selbst derartige Leistungen erbringt. Davon ging die Finanzverwaltung bereits in der Vergangenheit aus, wenn dessen Bauleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als zehn Prozent seiner steuerbaren Umsätze betragen haben oder er dem leistenden Unternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung von der Bauabzugsteuer nach § 48b Einkommensteuergesetz vorlegt. Von der Verpflichtung des Leistungsempfängers zur Abführung der Umsatzsteuer nimmt die Finanzverwaltung in ihrem Umsatzsteuer-Anwendungserlass freilich weiterhin zahlreiche Leistungen wie beispielsweise Planungs- und Überwachungsleistungen, Materiallieferungen, Entsorgung von Baumaterialien, Gerüstbau oder Reparatur- und Wartungsarbeiten mit einem Nettoentgelt pro Umsatz bis zu 500 Euro aus. Neu ist, dass auch Bauträger mit dem Verkauf eigener Grundstücke Bauleistungen und nicht bloße Grundstückslieferungen erbringen. Und zwar immer dann, wenn die Verkaufsverträge bereits zu einem frühen Zeitpunkt geschlossen werden, in dem der Kunde einen auch noch so geringen Einfluss auf Bauausführung und Baugestaltung nehmen kann.

Aufgelistet werden ferner alle Reinigungsleistungen von Gebäuden und Gebäudeteilen, die eine Umsatzsteuerschuld des Leistungsempfängers auslösen. Dazu zählen neben der Bauendreinigung auch Hausmeisterdienste und Objektbetreuungen, wenn sie Gebäudereinigungsleistungen beinhalten. Unschädlich bleiben hingegen Schornsteinreinigung, Schädlingsbekämpfung, reiner Winterdienst und Arbeitnehmerüberlassungen.

Nachdem der EU-Ministerrat Deutschland bereits 2010 zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen ermächtigt hatte, ist die Neuregelung zum 1. Juli 2011 in Kraft getreten. Betroffen sind jedoch lediglich Lieferungen an Unternehmer mit einem Nettovolumen von mindestens 5.000 Euro. Ausgenommen sind darüber hinaus reine Datenübertragungseinrichtungen, Navigationsgeräte, Spielekonsolen, On-Board-Units sowie Prozessoren und elektronische Baugruppen, die noch nicht in ein Endprodukt eingebaut wurden. Diese Voraussetzung sehen die Finanzbehörden ausnahmslos als erfüllt, wenn integrierte Schaltkreise unverbaut an Unternehmer oder Letztverbraucher abgegeben werden. Eine völlig andere steuerliche Behandlung genießen wiederum integrierte Schaltkreise, die in einen anderen Gegenstand eingebaut wurden – und zwar unabhängig davon, ob der so entstandene Gegenstand ein Endprodukt darstellt und auf der Einzelhandelsstufe gehandelt werden kann.

Umsatzsteuerschuldnerschaft:
Wann zahlt der Leistungsempfänger?

1.

Im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiets ansässigen Unternehmers. Der Hintergrund: Seit dem 1. Januar 2010 gelten von einem Unternehmer an andere Unternehmer erbrachte sonstige Leistungen grundsätzlich als dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Gleiches gilt für sonstige Leistungen an juristische Personen, die bei der Auftragsvergabe mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) auftreten;

2.

Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;

3.

Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;

4. Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, ausgenommen Planungs- und Überwachungsleistungen;
5. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte eines im Ausland ansässigen Unternehmers (unter den Bedingungen des § 3g UStG);
6. Handel mit CO2-Emissionszertifikaten;
7. Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und Abfall;
8. Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen;
9. Lieferung von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel;
10. Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen.

Vertrauensschutz erweitert

Im Reverse-Charge-Verfahren darf der leistende Unternehmer nur dann Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen, wenn sein Abnehmer ebenfalls Unternehmer ist. Weil hierzulande ansässige Unternehmer sich beim zuständigen Bundeszentralamt für Steuern aber keine deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) bestätigen lassen können, warnten Wirtschaftsverbände vor einem Steuerrisiko des Auftragnehmers. Hinweis: Nur Lagerhaltern im Sinne des Umsatzsteuergesetzes wird auf schriftliche Anfrage des registrierten Inhabers auch die Gültigkeit inländischer USt-IdNrn. sowie Name und die Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters bestätigt; das Online-Bestätigungsverfahren kann aber auch in diesem Fall nicht genutzt werden.

Ein Steuerrisiko brauchen die beteiligten Geschäftspartner gleichwohl nicht zu be-fürchten: Nach einer Vereinfachungsregelung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 13b.8) müssen die Finanzämter eine fälschliche Anwendung des "Reverse-Charge-Verfahren" bei beiden Geschäftspartnern im Nachhinein akzeptieren, sofern der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wurde. Dieser Vertrauensschutz ist allerdings auf Werklieferungen und sonstige Leistungen in Zusammenhang mit Bauwerken, Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und Abfall, Reinigen von Gebäuden, Goldlieferungen sowie Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen beschränkt. Bei Zweifeln über die Unternehmerschaft des Geschäftspartners bleibt alternativ die Möglichkeit, sich über die in der Übersicht aufgeführten amtlichen Nachweise abzusichern.

Steuerrisiko vermeiden: Amtliche Nachweise

  • Für Werklieferungen, Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte sowie bestimmte sonstige Leistungen schuldet der unternehmerische Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nur dann nicht, wenn der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung in Deutschland ansässig ist oder den Umsatz von einer inländischen Betriebsstätte ausführt. Im Zweifelsfall muss der Auftragnehmer seine Ansässigkeit im Inland nachweisen. Die dazu erforderliche „Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Abs. 7 Satz 4 Umsatzsteuergesetz (UStG)“ mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr kann vom leistenden Unternehmer beim für ihn zuständigen deutschen Finanzamt beantragt werden (Vordruckmuster USt 1 TS).
  • Bei Gebäudereinigungsleistungen im Inland schuldet der unternehmerische Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für den im Inland ansässigen leistenden Unternehmer, sofern er selbst nachhaltig derartige Gebäudereinigungsleistungen erbringt oder zumindest erbracht hatte. Nachweisen kann der Leistungsempfänger dies gegenüber seinem Auftraggeber durch einen „Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Gebäudereinigungsleistungen“ seines zuständigen Finanzamtes (Vordruckmuster USt 1 TG).
  • Bestehen bei Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und Abfall Zweifel über die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, können Lieferer und Abnehmer eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) beim zuständigen Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung einholen (Vordruckmuster unter htttp://www.zoll.de unter der Rubrik „Vorschriften und Vordrucke – Formularcenter – Gesamtliste aller Vordrucke). Alternativ besteht die Möglichkeit, die uvZTA bei den Finanzämtern zu beantragen.

Autor: Bernhard Lindgens



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