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Unternehmensfinanzierung
Factoring wird der Finanzaufsicht (BAFin) unterstellt
Factoring wird der Finanzaufsicht (BAFin) unterstellt
Factoringunternehmen sind seit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen zum 25.12.2008, aufgrund des Jahressteuergesetzes 2009, als sogenannte Finanzdienstleistungsinstitute (wie die übrigen Finanzdienstleister bereits bisher) einer eingeschränkten Kreditaufsicht der BaFin nach Maßgabe des Kreditwesengesetzes (KWG) unterworfen.
Die Koalitionsfraktionen wiesen in der entsprechenden Gesetzesbegründung darauf hin, dass Factoring eine Form der Finanzierung sei, die neben dem klassischen Kreditgeschäft der Banken volkswirtschaftlich erheblich an Bedeutung gewonnen habe. Aufgrund der zentralen Funktion, die Factoring bei der Finanzierung der deutschen Industrie und insbesondere bei der Finanzierung des Mittelstandes spiele, sind die Anbieter nun seit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 einer eingeschränkten Aufsicht unterstellt.
Um den Besonderheiten der überwiegend mittelständisch geprägten Anbieter Rechnung zu tragen, wurden Factoringunternehmen allerdings von einer Vielzahl überflüssiger Vorschriften befreit: Factoringunternehmen brauchen auch künftig insbesondere kein Mindestanfangskapital vorzuhalten und bleiben bei ihrer Liquiditäts- und Solvabilitätssteuerung frei.
Nichtsdestotrotz erwarten die Factoringunternehmen etliche Neuerungen: Neben der Erlaubnispflicht, die für bestehende Factoringunternehmen die fristgerechte Abgabe einer Betriebsfortführungsanzeige bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit sich führt, und der fortlaufenden Aufsicht kommen vor allem organisatorische Anforderungen nach § 25a KWG und MaRisk sowie besondere Anzeige- und Rechnungslegungspflichten auf die Factoringunternehmen zu. Hinzukommt, dass die beaufsichtigten Factoringunternehmen
auch ihren Anteil der Aufsichtskosten tragen müssen.
Im Gegenzug werden Factoringunternehmen künftig – wie bisher u.a. Kreditinstitute – in die gewerbesteuerliche Privilegierung gem. § 19 GewStDV aufgenommen. Dies bedeutet, dass Factoringunternehmen sich künftig gewerbesteuerneutral refinanzieren können. Da Factoringunternehmen in ihrer wirtschaftlichen Finanzierungsfunktion bei der Finanzierung von Unternehmensinvestitionen im täglichen Wettbewerb mit klassischen Kreditinstituten stehen, ist sehr zu begrüßen, dass diese Ungleichbehandlung nun beseitigt wurde:
Factoringzinsen unterliegen bekanntlich seit der Unternehmenssteuerreform ab dem 01.01.2008 zu 25 Prozent ebenfalls der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, vgl. § 8 GewStG. Zudem schaffte die bisherige Ungleichbehandlung horizontale Wettbewerbsnachteile gegenüber konventionellen Kreditgeschäften und führte gleichzeitig zu einer Benachteiligung von deutschen Factoringunternehmen im Vergleich zu ausländischen Anbietern.
Der Deutsche Factoring-Verband e.V. befürwortet die Einführung der Aufsicht für die Factoringbranche durch das Jahressteuergesetz 2009 und hofft ergänzend auf eine zeitnahe Konkretisierung der Begriffe „Hilfs- und Nebengeschäfte“ durch das Bundesministerium der Finanzen und der Länder bei Inanspruchnahme der gewerbesteuerlichen Vergünstigung.
Nähere Informationen zum Deutschen Factoring-Verband e.V., seinen 24 Mitgliedern sowie zu Ansprechpartnern zum Thema Factoring finden Sie unter: www.factoring.de
RAin Magdalena Wessel, Dezernentin Recht,
Deutscher Factoring-Verband e.V.
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