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Warum Vollmacht nicht gleich Vollmacht ist


, 01.06.2010

Auch – oder gerade bei – Vollmachtformularen kommt es auf das Kleingedruckte an. .

Vertrauen ist die zwingende Voraussetzung einer jeden Bankvollmacht – allerdings kein Ersatz für eine sorgfältige Prüfung des entsprechenden Formulars.

Denn damit der Betrieb möglichst komplikationslos weiter bestehen kann, gehört die Bevollmächtigung eines Familienmitgliedes oder eines oder mehrerer verantwortlicher Mitarbeiter unbedingt zur Hausbankbeziehung mit dazu. Schnell wird dabei jedoch übersehen, dass die jeweiligen Bedingungen einer derartigen Vollmacht vor allem durch Gesetzesänderungen oder durch Präzisierungen der Rechtsprechung mehr oder weniger regelmäßig anzupassen sind und vom Unternehmer ebenso regelmäßig überprüft werden sollten.

Eine solche Überprüfung hat übrigens nichts mit mangelndem Vertrauen in die bevollmächtigten Personen zu tun. Es geht vielmehr um einen klar definierten rechtlichen und an der Praxis orientierten Rahmen, in dem sich der oder die Vollmachtnehmer sicher und dem Vollmachtumfang entsprechend bewegen sollten. Je nach den betrieblichen Erfordernissen ist es etwa eine Überlegung wert, die Details einer Kontovollmacht nicht nur auf dem Vollmachtformular, sondern auch in der Stellenbeschreibung des jeweiligen Mitarbeiters aufzuführen. Der Betriebsinhaber sollte übrigens nicht davon ausgehen, dass die Inhalte der Kontovollmachten bei jedem Bankinstitut, zu dem eine Geschäftsverbindung besteht, absolut identisch sind. Üblich sind je nach Kreditinstitut unterschiedliche Vollmachtformulare, so dass eine sorgfältige Prüfung grundsätzlich erforderlich ist.

Dauer der Vollmacht

Einer der wesentlichen Punkte ist dabei die Gültigkeitsdauer der Vollmacht: Je nach Kreditinstitut behält der Bevollmächtigte, das ist häufig nicht bekannt, den Zugriff auf die Geschäftskonten auch über das Ableben des Kontoinhabers hinaus. Es kann natürlich durchaus sinnvoll sein, dass Unternehmer, denen diese Vollmachtbedingung bekannt ist und die sie entsprechend bewusst einsetzen, so die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens unmittelbar erhalten. Allerdings sollten bei einer solchen Regelung auch mögliche Auswirkungen auf bereits eventuell bestehende erbrechtliche Verfügungen eines Testaments oder eines Erbvertrages berücksichtigt werden.

Banken lassen entsprechende Kontoverfügungen von Bevollmächtigten nämlich meist so lange zu, bis die Erben einen entsprechenden Widerruf der jeweiligen Vollmacht vornehmen. Erfahrungsgemäß kann ein solcher, von den Erben gemeinsam getragener Widerruf aber einige Zeit in Anspruch nehmen, so dass vom Bevollmächtigten zwischenzeitlich Kontoverfügungen getroffen werden können. Zur Vermeidung eventueller Missverständnisse lässt sich bei derartigen Fällen mit Zustimmung der jeweiligen Bank festlegen, dass Kontovollmachten ausschließlich zu Lebzeiten des Unternehmers gültig sein sollen.

Umfang festlegen

Ebenfalls überprüft werden sollte der konkrete Umfang einer Vollmacht: Je nach Formular sind Verfügungen aus einem Kontoguthaben heraus ebenso möglich wie aus einer bestehenden Kreditlinie. Selbst wenn die bisherige betriebliche Praxis fast selbstverständlich Guthabenverfügungen vorsieht, ist aus Gründen der Rechtssicherheit ein entsprechender Blick in das Vollmachtformular ratsam. Falls danach nämlich auch Abhebungen über das Guthaben hinaus möglich sind, sollte in Verbindung mit dem Kreditinstitut klar definiert werden, ob und in welchem finanziellen Rahmen Kontoverfügungen durch Bevollmächtigte erfolgen dürfen.

Auch hier sollte geprüft werden, ob dieser Punkt auch in der Stellenbeschreibung des Mitarbeiters verbindlich festgehalten wird. Je nach Kreditinstitut sind darüber hinaus Vereinbarungen möglich, die Guthaben- oder Kreditverfügungen je Kontoabhebung auf einen bestimmten Maximalbetrag beschränken, die von einem Kontobevollmächtigten allein oder von mehreren Kontobevollmächtigten gemeinsam durchgeführt werden können. Wichtig ist, dass es im Ergebnis keinerlei Zweifel über die konkreten Abhebungsberechtigungen geben darf. Unterschiedliche Auffassungen darüber gehen sonst erfahrungsgemäß zu Lasten des Unternehmers und Vollmachtgebers.

Streitpunkt Untervollmacht

Ein ebenso wichtiger Punkt, den der Unternehmer kennen sollte: Der Bevollmächtigte ist je nach Bankinstitut berechtigt, weitere Untervollmachten selbstständig zu erteilen, also ohne Mitwirkung des Vollmachtgebers. Da eine solche Möglichkeit in der betrieblichen Praxis eher unwahrscheinlich ist, wird es ratsam sein, über ein Streichen dieser Berechtigung im Vollmachtformular nachzudenken.

Im Ergebnis können die Formulierungen in den jeweiligen Vollmachtformularen also durchaus zu Missverständnissen führen, so dass ein sorgfältiger Umgang mit jeder einzelnen Vereinbarung erforderlich ist. Unternehmern, denen die rechtliche Bedeutung der einen oder anderen Formulierung nicht eindeutig genug erscheint, sollten einen Anwalt um Klärung bitten.

Check-Liste: So erfüllt eine Vollmacht ihren Zweck

  • Vollmachtformulare sollten grundsätzlich mit der gleichen Sorgfalt wie andere wichtige Geschäftsbelege behandelt werden.

  • Etwa ein Mal pro Jahr sollten sämtliche Bank- und Geschäftsvollmachten überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.

  • Dabei sollte stets die Gesamtsituation des Unternehmers berücksichtigt werden: Kontovollmachten, deren Wirksamkeit über das Ableben des Vollmachtgebers hinausgehen, können beispielsweise den Verfügungen in einem Testament oder in einem Erbvertrag entgegenstehen.

  • Bankinstitute sind meist bereit, einzelne Punkte im Vollmachtformular den Erfordernissen des Betriebes anzupassen oder zu streichen. Wichtig: Jede dieser neu getroffenen Vereinbarungen sollte von der jeweiligen Bank bestätigt werden.

aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt",
Autor: Michael Vetter



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